Die Städtepartnerschaft mit Bournemouth
Nachdem die Stadt Bournemouth, England, die Stadt Luzern, Schweiz, am 28. Mai 1982 feierlich zur Schwesterstadt erklärt hat, freut sich der Stadtrat von Luzern, als Vertreter der Einwohner Luzerns, die Stadt Bournemouth ebenfalls als Schwesterstadt wählen zu dürfen. Diese Ehre soll der Stadt Bourenmouth zuteil werden, damit beide Städte die am 28. Mai 1982
gemeinsam gesteckten Ziele erreichen, nämlich die gegenseitigen Beziehungen auf kulturellem und gesellschaftlichem Gebiet durch Besuche von Personen oder Personengruppen zu fördern, die Partnerschaft auf verschiedenen künstlerischen Gebieten auszubauen und die gemeinsame Freundschaft zu pflegen und das gegenseitige Verständnis für unsere beiden Städte zu fördern. Unterzeichnet wurde diese Vereinbarung am 21. August 1982 im Namen des Stadtrates von Luzern vom damaligen Stadtpräsidenten Mathias Luchsinger und dem Stadtschreiber Werner Bär. Die Gründung der Gesellschaft Luzern-Bournemouth
Drei Jahre nach der Unterzeichnung der gegenseitigen Partnerschaftsverträge, am 10. September 1985, fand in Luzern die Gründerversammlung der "GLB - Gesellschaft Luzern-Bournemouth" statt. Unter diesem Namen besteht seither eine Luzerner Organisation als überparteilicher kultureller Verein im Sinne von ZGB art. 60 ff. mit Sitz in Luzern. Der jeweils amtierende Stadtpräsident von Luzern hat das Patronat über die Gesellschaft. Im Frühjahr 1986 fand dann die 1. Ordentliche Generalversammlung statt. Aus diesem Anlass feiern wir 2011 unser 25-Jahr-Jubiläum. Statuten der Gesellschaft Luzern-Bournemouth
1. Name
Unter dem Namen „Gesellschaft Luzern-Bournemouth“ besteht eine Luzerner Organisation als überparteilicher kultureller Verein im Sinne von ZGB Art.60 ff. mit Sitz in Luzern.
2. Zweck
die „Gesellschaft Luzern-Bournemouth“ hat folgenden Zweck: Förderung und Vertiefung der Freundschaft und des gegenseitigen Verständnisses zwischen der Stadtbevölkerung von Bournemouth und Luzern auf der Basis des Stadtratsbeschlusses von 1982, sich mit Bournemouth, Südengland, zu verschwistern. Anbahnung von Besuchen, persönlichen Kontakten für Einzelne und Gruppen auf kultureller, sozialer, wirtschaftlicher, sportlicher, bildungspolitischer Ebene für alle Bevölkerungsteile, insbesondere Jugendliche und Senioren.
3. Patronat
Der Stadtpräsident/die Stadtpräsidentin von Luzern übernimmt das Patronat über die „Gesellschaft Luzern-Bounemouth“. Er/sie ist zu allen Sitzungen des Rates, der Delegierten und der Gesellschafter eingeladen. Er/sie kann sich durch ein Mitglied des Stadtrates, seinen/ihren Sekretär oder andere von ihm/ihr bevollmächtige Personen vertreten lassen.
4. Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft steht allen Personen, Organisationen und Institutionen offen, welche die Ziele der Gesellschaft unterstützen.
5. Organisationsstruktur
Die Organe der „Gesellschaft Luzern-Bournemouth“ sind: die Vollversammlung (Generalversammlung) der Rat (Vorstand) die Delegierten die Gesellschafter die Kontrollstelle
5.1. Die Vollversammlung
Die Vollversammlung wird einmal im Jahr durch den Ratspräsidenten einberufen. Die Traktanden sind den Delegierten und Gesellschaftern spätestens zehn Tage vor der Vollversammlung bekanntzugeben. Die Vollversammlung hat die folgenden Befugnisse: Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung Wahl oder Bestätigung des Präsidenten Wahl oder Bestätigung der übrigen Ratsmitglieder Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrages Genehmigung des Budgets Statutenänderung Auflösung der „Gesellschaft Luzern - Bournemouth“ Die Vollversammlung setzt sich aus den Delegierten und Gesellschaftern sowie dem Rat zusammen.
5.2. Der Rat (Vorstand)
Der Rat besteht aus den Leitern der einzelnen Aufgabenbereiche und setzt sich wie folgt zusammen: Präsident/Präsidentin (Vorsitz) 1. Vize-Präsident/Präsidentin 2. Vize-Präsident/Präsidentin Sekretariat Pressestelle Vertreter der Delegierten (Kontakte zu Vereinen, Organisationen, Institutionen und juristischen Gesellschaften) Finanzen Vertreter/Vertreterin des Stadtrates Vertreter/Vertreterin des offiziellen Verkehrsbüros Luzern Kontaktstelle zu Bournemouth Delegierter/Delegierte der „Bournemouth Twinning Association“ Gesellschafter-Vertreter/Gesellschafter-Verteterin Weitere Mitglieder nach „Bedarf“ Der Stadtpräsident/die Stadtpräsidentin ist ex officio Mitglied des Rates. Der Rat führt die laufenden Geschäfte der Gesellschaft. Er ist Verbindungsstelle für Kontakte mit Bournemouth. Er nimmt die Verpflichtungen wahr, die der Stadt Luzern durch die Verschwisterung entstehen. Er tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er ruft auch zur Vollversammlung auf und verschickt die entsprechenden Traktandenlisten. Der Präsident/die Präsidentin wird durch die Vollversammlung gewählt. Die Mitglieder des Rates werden jährlich von der Vollversammlung bestätigt. Neue Ratsmitglieder, die im Laufe eines Jahres beitreten, werden an der nächsten Vollversammlung bestätigt. Der Rat konstituiert sich selbst.
5.3. Delegierte (Kollektivmitglieder)
Der Kreis der Delegierten umfasst die offiziell nominierten Vertreter aller Vereine, Organisationen, Institutionen und juristischen Gesellschaften. Ihre Aufgabe ist es, Aktivitäten ihrer Gremien im Rahmen der Zielsetzung der „Gesellschaft Luzern-Bournemouth“ durchzuführen. Die Dauer ihrer Zugehörigkeit richtet sich nach dem Mandat ihrer Organisationen. Der Jahresbeitrag (Kollektivmitglieder) wird von der Vollversammlung festgelegt.
5.4. Gesellschafter (Einzel- und Familienmitglieder)
Der „Gesellschaft Luzern-Bournemouth“ können Einzelpersonen und Familien beitreten, die sich mit der Zielsetzung der Gesellschaft identifizieren.
5.5. Kontrollstelle
Die Funktion der Kontrollstelle über die „Gesellschaft Luzern-Bournemouth“ übernimmt das Finanzinspektorat der Stadt Luzern.
6. Finanzen
Die Tätigkeit der „Gesellschaft Luzern-Bournemouth“ wird durch Mitgliederbeiträge von Delegierten und Gesellschaftern finanziert. Die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge wird von der Vollversammlung festgelegt. Die Stadt Luzern leistet einen Unkostenbeitrag an die Gesellschaft Luzern–Bournemouth. Die jährlichen Mitgliederbeiträge betragen für Delegierte höchstens Fr. 200.- und für Gesellschafter höchstens Fr. 50.– p./Person. Darüber hinaus trägt sich die Gesellschaft durch Spenden, Aktionen und Sammlungen. Die Stadt Luzern wird von Fall zu Fall die Aktivitäten der Gesellschaft mit zusätzlichen finanziellen Beiträgen sowie mit anderer Beihilfe unterstützen. Über die Einnahmen und Ausgaben wird durch den Finanzbeauftragten/die Finanzbeauftragte Buch geführt und darüber dem Stadtrat und Vollversammlung Rechenschaft abgelegt. Für die Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das allfällige Vereinsvermögen der „Gesellschaft Luzern-Bournemouth“. Eine persönliche Haftung der Mitglieder des Rates, der Delegierten oder der Gesellschafter besteht nicht.
7. Bestimmungen
Die Auflösung der „Gesellschaft Luzern-Bournemouth“ kann durch eine Vollversammlung beschlossen werden, an der mindestens zehn Prozent der Mitglieder teilnehmen. Für den Beschluss der Auflösung ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich. Die Vollversammlung beschliesst über die Verwendung des vorhandenen Vermögens. Diese soll zu gleichen Teilen sozialen Organisationen in Bournemouth und in Luzern zugute kommen. Luzern, den 10. September 1985
Beschlossen von der Gründungsversammlung. Der Präsident: Richard Scherrer
Der Sekretär: Theo Schwarz
1. Teilrevision (Ergänzung Ziff. 6 Abs. 2) beschlossen von der Generalversammlung am 18. Teilrevision (Ziff. 6. Abs. 1 dritter Satz und Ziff. 5.2. Abs. 4 zweiter Satz) beschlossen von der Generalversammlung am 19. März 2003